Unsere AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I

1. Verkauf von Hardware und Betriebssystem (ohne Service)

1.1 Vertragshardware und Betriebssystem

macoSYS liefert dem Kunden die Hardware, die im Einzelnen im Bestellschein/Kaufschein festgehalten ist
Vertragshardware, mit dem dort genannten und bereits aufgespielten/installierten Betriebssystem.

1.2 Dokumentation

Der Lieferant macoSYS liefert mit der Hardware die vom Hersteller vorgesehene und beigestellte
Dokumentation(Hand-bücher). Wenn es zu der Hardware keine Dokumentation/Handbüchergibt, so ist dieses
im Kaufschein ausdrücklich vermerkt. Die Eigenschaften und die Einsatzbedingungen für die Vertragshardware
ergeben sich aus den dem Kunden vorvertraglich überlassenen
Leistungsbeschreibungen desjeweiligen Herstellers bzw. dessen technischen Freigaben und Spezifikationen.
Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Eigenschaften und Einsatzbedingungen ergeben sich aus der Dokumentation.

1.3 Beratung

Der Kunde hat die Hardware hinsichtlich der technischen Daten/Kapazität/Geschwindigkeit und aufgrund des
Katalogs des Herstellers/ aufgrund des Angebotskatalogs des Lieferanten macoSYS selbst zusammengestellt
und bestimmt. Insofern erfolgt auch keine Beratung des Lieferanten macoSYS. Wenn der Kunde eine solche
Beratung wünscht, insbesondere hinsichtlich Dimensionierung oder genauer Auswahl/Konfiguration,
so werden die Vertragspartner hier über einen gesonderten Vertrag schließen.

1.4 Eigentum

Der Kunde erwirbt das Eigentum an der Vertragshardware und der ggfs. mitgelieferten Dokumentation erst
mit der vollständigen Bezahlung der dafür in Rechnung gestellten Vergütung (Ziff.3).
Am Betriebssystem erwirbt der Kunde das Nutzungsrecht auf Dauer gegen Einmal entgelt.

1.5 Zusätzliche Leistungen

Installation und Einweisung gehören nicht zum Vertragsgegenstand. Solche Leistungen erfolgen auf Wunsch
des Kunden aufgrund gesonderter Vereinbarungen, die auch dann rechtlich selbständig sind,
wenn diese Leistungen in der Vertragsurkunde zu der Vertragshardware aufgeführt sind.

1.6 Einschaltung Dritter

Wenn der Kunde macoSYS mitweiteren, zusätzlichen Leistungen als der Lieferung des Vertragshardware
beauftragt, ist macoSYS berechtigt, sich zur Durchführung und Erfüllung solcher weiterer Aufträge Dritter,
insbesondere derjeweiligen Hersteller der Hardware, zu bedienen.

1.7 (Re-)Export

Die Vertragshardware und das Betriebssystem können (Re-) Export – Restriktionen der USA und des U.K. unterliegen.
Hier zu sind die vom jeweiligen Hersteller mit geteilten Export restriktionen seitens des Kunden zu beachten.

2. Leistungen des Lieferanten macoSYS

2.1 Lieferort

macoSYS wird entweder selbst oder durch Dritte (Hersteller oder Speditionen) die Vertragshardware gegebenenfalls mit
Dokumentation (s. a. Ziff. 1.2) auf Risiko und Kosten des Kunden an die Adresse des Kunden, wie sie im Bestellschein/
Kaufschein angegeben ist, versenden. Nur wenn zwischen den Vertragspartnern dies gesondert vereinbart und ausge-
wiesen wird, erfolgt die Versendung an eine andere Adresse (Lieferadresse).

2.2 Gefahrenübergang

Mit der Übergabe an den Transporteur/die Spedition geht die Gefahr auf den Kunden über (§ 447 BGB), s. a. Ziff. 3.4

2.3 Liefertermine

Eventuelle Liefertermine werden von macoSYS gesondert bestätigt oder von den Vertragsparteien im Kaufschein oder in
anderen Vereinbarungen schriftlich festgehalten und sind erst in diesen Fällen verbindlich.

3. Vergütung

3.1 Vergütung

Der Kunde zahlt macoSYS die in dem Bestellschein/Kaufschein ausgewiesene Vergütung zzgl. der jeweiligen
gesetzlichen MwSt.

3.2 Fälligkeit

Die in Rechnung gestellten Beträge sind sofort bei Lieferung fällig, soweit nicht anders vereinbart ist.
3.3 Verzug, Zinsen
Zahlt der Kunde nicht, oder nicht rechtzeitig, so hat er den offenen Betrag mit 9 (neun) % über dem Basiszinssatz
zu verzinsen (§ 288 Abs. 2 BGB).

3.4 Zufälliger Untergang

Zufälliger Untergang des Vertragsgegenstandes entbindet den Kunden nicht von der Zahlungspflicht.

4. Weitere Pflichten des Kunden

4.1 Anlieferung

Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Vertragshardware zum Zeitpunkt der Lieferung ordnungsgemäß
angeliefert werden kann.

4.2 Installation und Konfiguration

Grundsätzlich übernimmt es der Kunde, die Vertragshardware selbst unverzüglich zu installieren und zu konfigurieren.
Der Kunde sorgt in eigener Verantwortlichkeit dafür, dass die für den Betrieb der Hardware notwendigen Einsatz-
bedingungen (Stromversorgung, Räumlichkeit, Raumklima tisierung u. Ä.) gemäß den Richtlinien des Herstellers bzw.
dessen technischer Beschreibung und Spezifikation (s.a.1.2) rechtzeitig gegeben sind.

4.3 Untersuchungs- und Rügepflicht

Der Kunde ist verpflichtet, die Vertragshardware und gegebenenfalls die Dokumentation (s. Ziff. 1.2) unverzüglich nach
Anlieferung auf Vollständigkeit und ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen. Er wird unverzüglich etwaige Mängel der
Vertragshardware und der Dokumentation an macoSYS mitteilen, möglichst schriftlich, gegebenenfalls die schriftliche
Meldung auf Wunsch von macoSYS nach holen.

4.4 Zutrittsrecht

Wenn seitens des Lieferanten oder dessen Erfüllungsgehilfen, wozu auch der Hersteller gehören kann, Arbeiten an der
Vertragshardware erforderlich werden, um Mängel zu beseitigen, wird der Kunde solchem Personal ungehindert Zutritt
zu den Räumlichkeiten und der Vertragshardware selbst verschaffen, die notwendigen Unterlagen, z. B. auch Störungs-
protokolle oder Logbuch zur Verfügung stellen und geeignete Räume, Geräte, Rechenzeit und Personal zur Information
rechtzeitig und im geeignetem Umfang zur Verfügung zu stellen.

4.5 Zutrittsmöglichkeit

Insgesamt wird der Kunde macoSYS in die Lage versetzen, vor Ort ungehinderten Zugang zu der Hardware, erforderli-
chenfalls auch zur Software (zu Testzwecken und Abstimmungszwecken) und gegebenenfalls auch die Daten (zu Test-
zwecken) zu erhalten und nötigenfalls solches Material vom Kunden zu erhalten. Die Erstellung von Testdaten ist Sache
des Kunden.

4.6 Zubehör

Der Kunde wird als Zubehör, vor allem Datenträger, Verbrauchsmaterialien u. Ä. nur solches verwenden, das den
Vorgaben/Freigaben des Her stellers und dessen technischen Spezifikationen entspricht.

5. Sach- und Rechtsmängel

5.1 Begriff Sach- und Rechtsmangel

Es liegt ein Sachmangel vor, wenn die Vertragshardware, die Dokumentation (Ziff. 1.2) und das Betriebssystem (siehe
Ziff. 1.1) nicht die unter Ziffer 1 beschriebene vertragliche Beschaffenheit ausweisen oder sich nicht zu der vertraglich
vereinbarten Verwendung eignen. An der Betriebssoftware stehen dem Hersteller als Drittem Urheberrechte zu. Ein
Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Kunden die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam
eingeräumt werden konnten.

5.2 Verjährung

Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängel verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Vertragshardware, es sei denn es
handelt sich um einen Fall der Arglist oder der übernommenen Garantie.
5.3 Mängelanzeige
Etwa auftretende Mängel sind vom Kunden in für macoSYS möglichst nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren und
dieser möglichst schriftlich und unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen.

5.4 Nacherfüllung

Rügt der Kunde Mängel gem. Ziffer 5.3 wird der Lieferant wie folgt nacherfüllen:

5.4.1 Im Rahmen der Nacherfüllung ist macoSYS berechtigt, den Mangel nach seiner Wahl durch Nachbesserung zu
beseitigen oder durch Neulieferung zu erledigen. Der Kunde kann innerhalb angemessener Frist eine Neulieferung
verlangen, wenn ihm die Mängelbeseitigung unzumutbar ist oder macoSYS die Mängelbeseitigung verweigert.
Die Mängelbeseitigung durch macoSYS kann auch durch telefonische oder schriftliche oder elektronische Handlungs-
anweisung an den Kunden erfolgen.

5.4.2 Ist macoSYS mit der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen, vom Kunden gesetzten Frist, die mindestens zwei
Nacherfüllungsversuche ermöglicht, nicht erfolgreich oder scheitert auch der zweite Nachbesserungsversuch und liefert
macoSYS auch nicht innerhalb angemessener Frist neu bzw. lehnt macoSYS beide Arten der Nacherfüllung ab, kann der
Kunde von seinem weiteren gesetzlichen Rechten (nach seiner Wahl Minderung oder Rücktritt vom Vertrag) Gebrauch
machen.
5.4.3 Die Fristsetzung durch den Kunden ist entbehrlich, wenn ihm diese nicht mehr zumutbar ist, insbesondere, wenn
macoSYS die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert oder die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
5.4.4 Zusätzlich kann der Kunde, wenn macoSYS ein Verschulden trifft, Schadenersatz statt der Leistung oder dem
Aufwendungsersatz geltend machen.
5.4.5 Das Recht zum Rücktritt und Schadenersatz statt der ganzen Leistung besteht nur bei erheblichen Mängeln.

5.5. Zusätzlicher Aufwand

Etwaigen zusätzlichen Aufwand, der dadurch bei macoSYS entsteht, dass die Vertragshardware an einen anderen Ort als
den im Bestellschein genannten Sitz des Kunden verbracht wurde, trägt der Kunde.

5.6. Nutzungsentschädigung

Im Fall des berechtigten Rücktritts seitens des Kunden ist macoSYS berechtigt, für die gezogene Nutzung in der
Vergangenheit bis zur Rückabwicklung eine angemessene Entschädigung zu verlangen.

5.7. Ausschluss von Ansprüchen wegen Sach- und Rechtsmängeln

Ansprüche des Kunden wegen Sach- und Rechtsmängeln entfallen, wenn der Kunde selbst, oder durch Dritte ohne
ausdrückliche schriftliche Zu stimmung von macoSYS oder des Herstellers an der Vertragshardware Änderungen
vorgenommen hat. Dies gilt insoweit nicht, als der Kunde darlegen und beweisen kann, dass die Änderungen in keinem
Zusammenhang mit dem aufgetretenen Mangel stehen und die Analyse und Behebung der Mängel nicht wesentlich
erschweren. Statt einer Verweigerung der Nacherfüllung in diesem Falle kann macoSYS auch Leistungserschwerungen
und damit zusätzlichen Aufwand geltend machen, wenn macoSYS trotz solcher Änderungen tätig wird.
Die Gewährleistungspflicht seitens macoSYS entfällt auch, wenn der Kunde die Vertragshardware mit anderer als der
freigegebenen Umgebung und anderem als dem freigegebenen Zubehör einsetzt. Die Entlastungsmöglichkeiten nach
obiger Klausel gilt sinngemäß auch hier.

6. Garantie

6.1 Weitergabe der Herstellungsgarantie

Leistet der Hersteller der Vertragshardware hierauf eine – in der Regel unselbstständige – Garantie, wird macoSYS diese
Garantie an den Kunden weitergeben. Der Kunde wird die gegebenenfalls der Hardware beigefügte Garantiekarte
verbindlich unterschrieben wieder an macoSYS zurückleiten. Der Umfang der gegebenenfalls erteilten Garantie ergibt
sich aus dem Kaufschein i. V. m. der Garantiekarte des Herstellers.

6.2 Wahrung von Garantieansprüchen

Zur Wahrung der Garantieansprüche wird sich der Kunde im Falle des Auftretens, von unter die Garantie fallenden
Fehlern/Mängeln, direkt an den Hersteller wenden und dabei die Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers
beachten, insbesondere die Unversehrtheit der Vertragshardware, die Art der Meldung u. Ä.

6.3 Informationspflicht des Kunden

Im Falle eines Auftretens eines Mangels, der unter die Garantie des Herstellers fällt, wird in jedem Falle der Kunde auch
den Lieferanten im Hinblick auf das eventuelle Geltendmachen von Anspruchen informieren und ihn über die Hand-
habung der Garantie durch den Hersteller auf dem Laufenden halten.

6.4 Geltung der Garantiebedingungen

macoSYS lässt gegen sich die Garantiebedingungen des Herstellers insofern gelten, als zum einen die Gewährleistungs-
frist hinsichtlich eines Mangels erst mit Kenntnis im Rahmen der Garantiebedingungen beginnt und zum anderen diese
Frist durch die Untersuchungs-, Behebungs- und Austausch-Handhabung seitens des Herstellers bis zum endgültigen
Abschluss dieser Bemühungen gehemmt ist.

7. Haftung

7.1 Anwendungsbereich

macoSYS haftet auf Schadenersatz aus jeglichem Rechtsgrund entsprechend diesen Bestimmungen.

7.2 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

Die Haftung des Lieferanten macoSYS für Schäden, die vom Kunden oder einem seiner Erfüllungsgehilfen oder
gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, ist der Höhe nach unbegrenzt.

7.3 Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, ist die Haftung auch bei einer einfach
fahrlässigen Pflichtverletzung vom Lieferanten macoSYS oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der
Höhe nach auf 1.500.000 Euro begrenzt.

7.4 Organisationsverschulden und garantierte Beschaffenheit

Unbegrenzt der Höhe nach ist die Haftung auch für Schäden, die auf schwerwiegendes Organisationsverschulden des
Lieferanten macoSYS zurückzuführen sind, sowie für Schäden, die durch Fehlen einer garantierten Beschaffenheit
hervorgerufen wurden.

7.5 Verletzung wesentlicher Vertragspflichten

Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferant macoSYS, wenn keiner der in den Ziffern 7.2-7.4
genannten Fälle gegeben ist, der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden maximal jedoch
mit 500.000 Euro für Sachschäden und 150.000 Euro für Vermögensschäden

7.6 Ausschluss weiterer Haftung

Jede weitere Haftung auf Schadenersatz ist ausgeschlossen, insbesondere ist die Haftung ohne Verschulden
ausgeschlossen.

7.7 Produkthaftungsgesetz

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

7.8 Mitverschulden

Ist ein Schaden sowohl auf ein Verschulden des Lieferanten macoSYS, als auch auf ein Verschulden des Kunden zurück-
zuführen, muss sich der Kunde sein Mitverschulden anrechnen lassen.

7.9 Datensicherung

Der Kunde ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von macoSYS verschuldeten
Datenverlust, haftet er deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu
erstellenden Sicherheitskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten
Sicherung der Daten verloren gegangen wären.

7.10 Freistellung

Geht ein Dritter gegen den Kunden wegen einer Rechtsverletzung vor, wird der Kunde nach Möglichkeit dem Lieferanten
Gelegenheit geben, den Kunden freizustellen, sei dies durch Verhandlungen mit dem Dritten, sei dies durch Lieferung
einer Vertragssoftware, die die Rechte des Dritten nicht verletzt.

II Besondere Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen

Beauftragt der Kunde die macoSYS mit der Erbringung von sonstigen Dienstleistungen, so gelten ergänzend die
folgenden Bedingungen.

1.1 Leistungsumfang und Vergütung

Der Leistungsumfang sowie die geschuldete Vergütung ergibt sich aus dem zwischen macoSYS und dem Kunden ge-
schlossenen Vertrag. Sofern keine gesonderte Vergütung vereinbart wurde, erfolgt eine Berechnung entsprechend der
aktuell gerade gültigen Preisliste der macoSYS nach Zeitaufwand. Dies gilt insbesondere dann, wenn über den vorab
vertraglich vereinbarten Leistungsumfang hinaus Leistungen der macoSYS erbracht werden.

2.1 Arbeitszeit

Dienstleistungen werden grundsätzlich nur während der üblichen Arbeitszeit der macoSYS, also von Montags bis
Freitags zwischen 8.00 und 17.00 Uhr, erbracht. Werden auf Wunsch des Kunden nach besonderer Vereinbarung
außerhalb dieser Zeiten Dienstleistungen erbracht, so hat macoSYS Anspruch auf einen sich aus der jeweils gültigen
Preisliste ergebenen Zuschlag.

2. 2 Leistungszeit

Sollte sich eine Leistung von macoSYS über den von der macoSYS zugesagten Leistungszeitraum verzögern, so können
Rechte daraus zunächst noch nicht hergeleitet werden. Vielmehr hat der Kunde macoSYS eine Nachfrist von zwei Wo-
chen zu setzen. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein verbindlicher Fertigstellungstermin vereinbart wurde. Nachträgliche Än-
derungs- oder Ergänzungswunsche des Kunden verlängern die Fristen in angemessener Weise, und zwar so, dass von
macoSYS ursprünglich beabsichtigte Termine ab Eingang des Änderungswunsches zu beachten sind.

3. Abnahme

Die von macoSYS erbrachten Ergebnisse sind vom Besteller abzunehmen. Während der Abnahme auftretende Mängel
sind in ein von beiden Parteien zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll aufzunehmen. Die Abnahme erfolgt durch Funk-
tionsprüfung. Wird keine förmliche Abnahme durchgeführt, so gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Kunde nicht
innerhalb von zehn Tagen nach Anzeige der Fertigstellung der Leistung durch die macoSYS der Abnahme ausdrücklich
schriftlich widerspricht. macoSYS kann verlangen, dass Teilleistungen getrennt abgenommen werden. Widerspricht der
Kunde der Abnahme, so hat er innerhalb einer Frist von 14 Tagen die Grunde für die Verweigerung der Abnahme schrift-
lich mitzuteilen. Lässt er diese Frist verstreichen, gilt die Abnahme als erfolgt.

4. Haftung und Gewährleistung

Für die Haftung und Gewährleistung der macoSYS gegenüber dem Kunden gelten die für die Lieferung von Hardware getroffenen
Regelungen den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ entsprechend.

III. Schlussbestimmungen

1. Gerichtsstand, Erfüllungsort

1.1 Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Leistungen der macoSYS ist ihr Sitz Ratingen

1.2. Gerichtsstand

Gerichtsstand für etwaige Auseinandersetzungen aus diesem Vertragsverhältnis, auch über dessen Bestehen, ist Düsseldorf.

1.3 Anwendbares Recht

Auf sämtliche Verträge ist deutsches Recht, vor allem BGB und HGB, unter Ausschluss des Wiener UN-Kaufrechts anwendbar.

© 2020 macoSYS Systemhaus GmbH